Geschäftsbedingungen

1. Geschäftsgegenstand ist Erwerb, Veräußerung, Vermietung, Verpachtung und sonstige Verwertung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, insbesondere von privaten, gewerblichen und landwirtschaftlichen Objekten sowie Nachweis und Vermittlung entsprechender Geschäfte.

2. Die Nachweis/Vermittlungs- und Geschäftsangebote sind unverbindlich und freibleibend. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung vorbehalten. Alle Objektdaten und Angebote stammen vom Eigentümer und wurden nicht auf Richtigkeit überprüft. Die Angebote einschließlich erlangter Kenntnisse über Objektdaten/Informationen sind nur für den Empfänger bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Maklers nicht weitergegeben werden.

3. Die Berufung auf Kenntnis von einem angebotenen Nachweis und/oder Vermittlungsgeschäft ist nur innerhalb einer Frist von 8 Tagen schriftlich und mit Quellenangabe zulässig. Anderenfalls kann sich der Empfänger nicht auf frühere Kenntnis noch auf anderweitigen Nachweis/Vermittlung berufen.

4. Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kauf- oder Erwerbsvertrages für unbebaute oder bebaute Liegenschaften oder grundstücksgleichen Rechten ist vom Erwerber an den Makler eine Käuferprovisionin Höhe von 3,57% des Gesamtkaufpreises zu zahlen, unbeschadet der vom Verkäufer, für den der Makler ebenfalls provisionspflichtig tätig ist, in gleicher Höhe zu zahlenden Verkäuferprovision(§656c BGB). Bei Erbpachtverträgen tritt an die Stelle des Gesamtkaufpreises der 25-fache Jahreserbbauzins.

Für den Nachweis oder die Vermittlung von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Nutzungsverträgen ist von den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 3,57% vom Zehnjahresmietwert an den Makler zu zahlen.

Bei Verträgen mit kürzerer oder unbestimmter Dauer nach Angebot und Vereinbarung.

Vereinbarte Optionsrechte und/oder später, innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren erfolgende Vertragsabschlüsse sind provisionspflichtig. Die Provisionen verstehen sich jeweils inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Sollte im Zuge des Nachweises oder der Vermittlung statt eines zunächst vorgesehenen Kaufvertrages, ein Miet-, Pacht- oder Erbpachtvertrag, oder ein Vertrag über ein anderes oder zusätzliches Objekt geschlossen werden, gilt die an den Makler zu zahlende Provision jeweils gemäß Punkt 4 als vereinbart, wenn und soweit der Kunde mit dem tatsächlich geschlossenen Vertrag in etwa wirtschaftlich denselben Erfolgt erzielen kann. Wird später doch noch der ursprüngliche vorgesehene Kaufvertrag geschlossen, wird bereits gezahlte Provision in voller Höhe auf die dann entsprechend fällig werdende Provision angerechnet.

Die Provision ist fällig im Zeitpunkt des Abschlusses des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts, wovon der Makler auch bei Abweichungen vom ursprünglichen Angebot durch Erhalt einer Vertragsausfertigung zeitnah unterrichtet werden muss. Nachträglich Vertragsänderungen, insbesondere Vertragsauflösung aus irgendeinem Grund, sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch.

6. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Geschäftsangebots übernommen. Die Haftung beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Übermittlung der von Geschäftspartnern erteilten Angaben. Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit haben höchste Priorität und sind die Pfeiler für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Jedem Angebot liegen die Geschäftsbedingungen zugrunde, auch mündliche Zusatzangebot. Es sind keine Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen gemacht worden. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.

7. Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Vertragsverpflichtungen (z.B. unbefugte Weitergabe von Daten/Informationen an Dritte) begründen eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Makler in Höhe der ansonsten geschuldeten Provision)

8. Die Auftraggeber werden bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume über das Widerrufsrecht der Verbraucher belehrt und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird gemäß gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.

9. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass sie der gesetzlich zulässigen wirtschaftlich am nächsten kommt.